Satzung der Energiegenossenschaft Berka/Werra eG
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: „Energiegenossenschaft Berka / Werra eG“
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 99837 Berka / Werra.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
- die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung und Lieferung einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten, sowie die damit im Zusammenhang stehende Öffentlichkeitsarbeit
- die Bündelung des Einkaufs von Photovoltaikanlagen für die Mitglieder, die Beschaffung, Erzeugung und der Vertrieb von Strom, Energieträgern und Energietechnik.
- die Planung, Erstellung und das Betreiben von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung und die damit verbundenen Nebengeschäfte.
- die Einbeziehung der heimischen Wirtschaft
- die Genossenschaft kann in allen Bereichen tätig werden, die einer umweltfreundlichen
- und nachhaltigen sowie innovativen Energieversorgung dienlich sind.
(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
d) mit Wohnsitz in einem der Ortsteile der VG Berka / Werra
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der inrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist auch, wer die Voraussetzungen nicht erfüllt aber der Vorstand zustimmt weil die Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und Zulassung durch den Vorstand.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung (§ 5 Abs. 1),
b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1),
c) Tod eines Mitgliedes (§ 7),
d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 7a)
e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),
f) Ausschluss (§ 9).
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monate schriftlich kündigen.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile einer zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft uszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds
(1) Eine natürliche Person scheidet mit dem Tod als Mitglied aus. Die Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(3) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 7a Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn:
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
b) sein dauernder Aufenthalt unbekannt ist,
c) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
d) wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
e) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
g) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Soweit der Ausschluss ein Vorstandsmitglied betrifft erfolgt die Mitteilung durch den Aufsichtsrat; soweit der Ausschluss ein Aufsichtsratsmitglied betrifft erfolgt die Mitteilung durch die Generalversammlung. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(6) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dieses ist – vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 und 4 - binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insolvenzverfahren des Mitglieds.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
(4) Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße Mindestkapital der Genossenschaft (§ 37 Abs. 7) unterschritten würde, ist der Anspruch auf Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossenschaftsrechtes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzureichen;
d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschriften mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs.2);
e) an den gemäß der Satzung beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (sofern gesetzlich vorgeschrieben) und des Berichts des Aufsichtsrates auf eigene Kosten zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen, bzw. eine Abschrift der Niederschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;
h) die Mitgliederliste einzusehen;
i) das zusammengefasste Ergebnis der Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere:
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu übernehmen und die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten,
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
d) gleiches gilt für Änderungen der Vertretungsbefugnis oder Mitgliedschaft, soweit Personen in ihrer Eigenschaft als Organmitglied der Genossenschaft betroffen sind,
e) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Generalversammlung festgesetzt wird, Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.
III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. der Vorstand
B. der Aufsichtsrat
C. die Generalversammlung
A. Der Vorstand
§ 14 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15 Vertretung
(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen
Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
e) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen,
f) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen,
h) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
i) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten:
a) über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,
b) über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,
c) über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf 5 Jahre beschränkt.
(3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
(4) Vorstandsmitglieder scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
(7) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder können sofern sie ehrenamtlich oder nebenamtlich tätig sind, eine Aufwandentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet der Aufsichtsrat. Ihre Auslagen werden ersetzt.
§ 19 Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber vierteljährlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlungen kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 16 Nr. 2 i) ist Einstimmigkeit
erforderlich.
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. In diesem Fall ist abweichend von der Allgemeinen Regelung in Abs. 2 Satz 1 die Beschlussfassung allein durch das nicht befangene Vorstandsmitglied möglich. Sollten beide Vorstandsmitglieder befangen sein, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gem. § 25 Abs. 2 und 3.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder
Die Gewährung von Krediten oder anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjähriger Kinder sowie an Dritte, die für Rechung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
B. Der Aufsichtsrat
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren,
Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er beschließt über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung.
(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der
Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 33.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht dessen Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und
beschließen in getrennter Abstimmung:
a) Die Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;
b) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen. Ausgenommen ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
c) den Abschluss von Verträgen im Wert von über 10.000,00 EUR, insbesondere von langfristigen Miet- und anderen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen im Wert von über 15.000,00 EUR für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Ausschüttung einer Rückvergütung;
e) den Bei- und Austritt zu Organisationen und Verbänden;
f) Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;
g) Erteilung und Widerruf der Prokura;
h) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39 und 40;
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.
§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, fünf oder höchstens 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Im Aufsichtsrat können auch Mitglieder des Gemeinderates und/oder der Bürgermeister mit aufgenommen werden.
(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33 der Satzung.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
(7) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Der Vorsitzende, im Verhindungsfall sein Stellvertreter, hat eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, soweit dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Sollte aufgrund der Befangenheit von Aufsichtsratsmitgliedern eine wirksame Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht möglich sein, entscheidet im Einklang mit § 30, § 31 und §32 dieser Satzung die Generalversammlung.
C. Die Generalversammlung
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zu dieser in einem Organ- oder Anstellungsverhältnis stehen oder mit dem Mitglied eine Lebenspartnerschaft bilden. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 27 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die hier von abweichende Regelung einer Einberufung durch den Aufsichtsrat ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 bestimmten Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
bekannt zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmenzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderungen der Satzung;
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Deckung des Bilanzverlustes;
d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
h) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährungen gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
j) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;
k) Auflösung der Genossenschaft;
l) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes.
§ 31 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft;
c) Auflösung der Genossenschaft;
d) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.
(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
(4) Eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.
§ 32 Entlastung
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Jaund Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit:
a) soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) soweit die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder soweit eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
c) soweit das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
d) soweit es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
e) soweit die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
f) soweit die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
§ 35 Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.
§ 36 Teilnahme der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen
IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500 EUR.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Es können jedoch lediglich maximal 10 Anteile je Genossenschaftsmitglied erworben werden. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
(7) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 95 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 5% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 10% Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
(3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. h)).
§ 39a Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. h)).
§ 40 Nachschusspflicht und Haftung der Mitglieder
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.
V. RECHNUNGSWESEN
§ 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft beim Registergericht und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(3) Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 4), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
§ 43 Genossenschaftliche Rückvergütung
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben Mitglieder einen Rechtsanspruch.
(2) Genossenschaftliche Rückvergütung wird erst ab Volleinzahlung des Geschäftsanteils gewährt.
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages entscheidet die Generalversammlung. Er kann, soweit er nicht den Rücklagen (§§ 38, 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalenderhalbjahres an zu berücksichtigen.
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.
VI. LIQUIDATION
§ 46 Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
VII. BEKANNTMACHUNGEN
§ 47 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Berka / Werra, Aushangtafel sowie per E-Mail an die Genossenschaftsmitglieder veröffentlicht.
(2) Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 35 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
VIII. GERICHTSSTAND
§ 48 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft
zuständig ist.
IX. MITGLIEDSCHAFTEN
§ 49 Mitgliedschaften
Die Genossenschaft ist Mitglied eines Prüfverbandes.
X. Schlussbestimmungen
§ 50 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom……. beschlossen worden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Satzung insgesamt hierdurch nicht berührt. Die Generalversammlung hat diese Bestimmungen in ihrer nächsten Sitzung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder am besten entsprechen.
Ort/Datum
(Unterschriften der Gründunsgmitglieder)